1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.3.2021 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos.
2. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro und für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
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