OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.04.2025
6 A 1009/21
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 7467/18

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Verfahrens auf Aufhebung der Ernennung eines Mitbewerbers und Neuentscheidung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2025 - Aktenzeichen 6 A 1009/21

DRsp Nr. 2025/4598

Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Verfahrens auf Aufhebung der Ernennung eines Mitbewerbers und Neuentscheidung

Zur Streitwertfestsetzung in einem Verfahren, in dem der Kläger sowohl die Aufhebung der Ernennung einer Konkurrentin und Neuentscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts als auch Schadensersatz wegen unterbliebener Ernennung begehrt. Die beiden ermittelten, der Höhe nach identischen Werte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.

Tenor

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.3.2021 ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - wirkungslos.

2. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger und das beklagte Land jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen trägt jeder Beteiligte selbst.

3. Der Streitwert wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro und für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;

Gründe