Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10.07.2025 -
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Zahnergänzungsversicherung nach dem Tarif "... (Tarif 01)" gegen die Antragsgegnerin der anstehenden Komplettsanierung seines Gebisses in der ... (Klinik 01) in ... (Ort 01) (Bulgarien).
Die Beklagte hat die von dem Kläger geforderten Leistungen und Zahlungen aus dem Versicherungsverhältnis verweigert und sich auf die von ihr erklärte Anfechtung, hilfsweise auf einen Rücktritt wegen fehlerhafter Angaben bei Vertragsschluss berufen habe.
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