OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.10.2025
11 W 14/25
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 10.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 10/25

Anfechtung einer Zahnergänzungsversicherung wegen Verschweigens bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2025 - Aktenzeichen 11 W 14/25

DRsp Nr. 2025/14045

Anfechtung einer Zahnergänzungsversicherung wegen Verschweigens bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen

Der für die zu prüfende Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 114 ZPO anzulegende Prüfungsmaßstab ist summarisch, sodass sich eine Beweisaufnahme über entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren grundsätzlich unzulässig ist. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB finden über § 22 VVG uneingeschränkt Anwendung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10.07.2025 - 6 O 10/25 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für Ansprüche aus einem Vertrag betreffend die Zahnergänzungsversicherung nach dem Tarif "... (Tarif 01)" gegen die Antragsgegnerin der anstehenden Komplettsanierung seines Gebisses in der ... (Klinik 01) in ... (Ort 01) (Bulgarien).

Die Beklagte hat die von dem Kläger geforderten Leistungen und Zahlungen aus dem Versicherungsverhältnis verweigert und sich auf die von ihr erklärte Anfechtung, hilfsweise auf einen Rücktritt wegen fehlerhafter Angaben bei Vertragsschluss berufen habe.