1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. März 2025, Az.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Pflegegeldzusatzversicherungsvertrag, den die Beklagte am 28. Juni 2021 wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen angefochten hat.
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