OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2025
11 U 40/25
Normen:
BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 209/23

Anfechtung eines Pflegegeldzusatzversicherungsvertrags wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2025 - Aktenzeichen 11 U 40/25

DRsp Nr. 2025/14180

Anfechtung eines Pflegegeldzusatzversicherungsvertrags wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

Arglistiges Handeln ist grundsätzlich anzunehmen, sofern der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, diese dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. März 2025, Az. 13 O 209/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Pflegegeldzusatzversicherungsvertrag, den die Beklagte am 28. Juni 2021 wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen angefochten hat.

1. 2. 3. 4. 5.