1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.03.2025, Aktenzeichen
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 470.000,00 € festgesetzt.
I.
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