OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2025
11 U 40/25
Normen:
BGB § 181 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 209/23

Anfechtung eines Versicherungsvertrags wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2025 - Aktenzeichen 11 U 40/25

DRsp Nr. 2025/14182

Anfechtung eines Versicherungsvertrags wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

Die Rechtsfolge des § 181 S, 2 BGB für eine nicht erfolgte (rechtzeitige) Rüge der Vertretungsmacht liegt darin, dass das einseitige Rechtsgeschäft des Vertreters schwebend unwirksam ist und die Vorschriften über Verträge entsprechend anwendbar sein. Damit die Möglichkeit eröffnet, eine nachträgliche Willenserklärung nach § 177 Abs. 1 BGB vorzunehmen und ihr auf diesem Weg gemäß § 184 Abs. 1 BGB mit Rückwirkung Wirksamkeit zu verschaffen.

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.03.2025, Aktenzeichen 13 O 209/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 470.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 181 S. 2;

Gründe

I.