BGH - Urteil vom 19.09.2024
IX ZR 173/23
Normen:
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DB 2024, 2556
ZIP 2024, 2418
WM 2024, 1912
ZInsO 2024, 2225
DStR 2024, 2496
ZIP 2024, 2639
MDR 2024, 1471
NZI 2024, 985
GmbHR 2024, 1248
NJW 2024, 3651
DZWIR 2025, 108
BGHZ 241, 321
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 214/22
OLG Köln, vom 28.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 15/23

Anfechtung von Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten und Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung; Befriedigung der Forderung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Rückgewähr eines Darlehens

BGH, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen IX ZR 173/23

DRsp Nr. 2024/12482

Anfechtung von Rechtshandlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Doppelsicherheiten und Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung; Befriedigung der Forderung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Rückgewähr eines Darlehens

Eine Rechtshandlung, mit der eine Schuldnerin für eine Forderung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt, ist nicht allein deswegen gegenüber dem Gesellschafter der Schuldnerin anfechtbar, weil dieser zugleich maßgeblich an der das Darlehen gewährenden Gesellschaft beteiligt ist und deswegen die Gewährung der Finanzierungshilfe veranlassen konnte.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. August 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 10. März 2020 am 16. Juni 2020 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der w. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Seit dem 15. November 2018 war die A. B. GmbH mit einem Anteil von 50 % am Stammkapital der Schuldnerin beteiligt. An der A. B. GmbH waren am 4. September 2019 der Beklagte zu 1 mit 43 % und der Beklagte zu 2 mit 6 % beteiligt.