SchlHOLG - Beschluss vom 09.01.2025
16 U 63/24
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142;
Fundstellen:
ITRB 2025, 93
NJW-RR 2025, 416
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 23.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 128/21

Anfechtung wegen arlistiger Täuschung im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus einer Cyber-Versicherung

SchlHOLG, Beschluss vom 09.01.2025 - Aktenzeichen 16 U 63/24

DRsp Nr. 2025/13413

Anfechtung wegen arlistiger Täuschung im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus einer Cyber-Versicherung

Ein arglistiges Erklärungsverhalten eines Versicherten ist zwar ausgehend vom Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu bewerten, aber vor dem Hintergrund der Versicherung, die abgeschlossen werden soll. Geht es um den Abschluss einer Cyber-Versicherung für ein Unternehmen mit mehr als 400 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von rund 143,5 Mio. EUR, das umfassend im online-Geschäft tätig ist, kann der Versicherer bei der Beantwortung der Fragen eine gewisse Sorgfalt erwarten, die sämtlich erkennbar vereinzelt auf spezifische technische Sachverhalte zielen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf "bis 470.000,- €" festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142;

Gründe