Die Beteiligten streiten über die Frage, ob es sich bei einem Schreiben des Beklagten um einen Verwaltungsakt nach § 118 der Abgabenordnung (AO) handelt.
Der Beklagte erließ am 28. November 2019 Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, jeweils zum 31. Dezember für die Jahre 2013 bis 2017 und jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO. Im Rahmen eines den Veranlagungszeitraum 2007 betreffenden und von der Klägerin geführten Einspruchsverfahrens erfolgte eine Abhilfe durch den Beklagten, die in der Folge am 21. Februar 2024 zu dem Erlass von Änderungsbescheiden zu den genannten Verlustfeststellungsbescheiden führte. In diesen Änderungsbescheiden machte der Beklagte im Abschnitt "Feststellungen" jeweils die folgenden Angaben:
"Der Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert.
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