VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.04.2025
6 S 2134/22
Normen:
GenG § 64; GenG § 11 Abs. 2; GenG § 60; LVwVfG,BW § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3013/19

Anfechtungsklage gegen Maßnahmen im Rahmen eines Staatsaufsichtsverfahrens nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Befugnis der Aufsichtsbehörde zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in Gestalt einer Beanstandungsverfügung; Überprüfung der formellen und der materiellen Rechtmäßigkeit der Tätigkeit eines Prüfungsverbandes bei der Planung, Ausgestaltung und Durchführung von den nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen Prüfungen; Durchführung einer ordnungsgemäßen Anhörung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2025 - Aktenzeichen 6 S 2134/22

DRsp Nr. 2025/6117

Anfechtungsklage gegen Maßnahmen im Rahmen eines Staatsaufsichtsverfahrens nach dem Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; Befugnis der Aufsichtsbehörde zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts in Gestalt einer Beanstandungsverfügung; Überprüfung der formellen und der materiellen Rechtmäßigkeit der Tätigkeit eines Prüfungsverbandes bei der Planung, Ausgestaltung und Durchführung von den nach dem Genossenschaftsgesetz vorgesehenen Prüfungen; Durchführung einer ordnungsgemäßen Anhörung

1. Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG erfordert, dass der beabsichtigte Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschrieben wird, dass für den Betroffenen hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und m it welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen hat.