In Bezug auf die bereits erfolgte Aussetzung der Vollziehung der Bescheide für die Jahre 2014, 2015 und 2016 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vom 17.06.2022 wird die Anforderung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer-Folgebescheide ausgeschlossen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I. Die Antragstellerin beantragt, nachdem der Antragsgegner die Vollziehung der Gewerbesteuerzerlegungsbescheide 2014 bis 2016 ausgesetzt hat,
nach § 69 Abs. 3 Satz 1, 2. Hs., Abs. 2 Satz 6 Finanzgerichtsordnung - FGO - die Sicherheitsleistung bei der Folgeaussetzung der Gewerbesteuerbescheide auszuschließen.
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