LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.09.2024
L 10 SF 2058/24 E-B
Normen:
SGG § 183 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 1069/24

Anforderung von Gerichtsgebühren in einem kostenpflichtigen Klageverfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2024 - Aktenzeichen L 10 SF 2058/24 E-B

DRsp Nr. 2024/13486

Anforderung von Gerichtsgebühren in einem kostenpflichtigen Klageverfahren

Verstirbt der Rechtsvorgänger im Widerspruchsverfahren und erhebt ein sonstiger Rechtsnachfolger Klage, ist dieser nicht kostenprivilegiert i.S.v. § 183 Satz 2 SGG.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 25.06.2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtsgebühren in einem kostenpflichtigen Klageverfahren.