KG - Beschluss vom 17.05.2024
22 W 27/24
Normen:
GmbHG § 54 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2024, 2359
GmbHR 2024, 879
MDR 2024, 993
ZIP 2024, 1662
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 29.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Anforderungen an den der Anmeldung beizufügenden vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages i.R. der Anmeldung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages

KG, Beschluss vom 17.05.2024 - Aktenzeichen 22 W 27/24

DRsp Nr. 2024/13711

Anforderungen an den der Anmeldung beizufügenden vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages i.R. der Anmeldung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. April 2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 54 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte, eine UG (haftungsbeschränkt), wurde im Jahr 2022 im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet und in das Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Alleinige Gesellschafterin und - entsprechend Nr. 4 der Anlage 1 zum GmbHG ("Musterprotokoll", nachfolgend auch nur: "MP") - alleinige, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Beteiligten ist Frau F.

Auf einer Gesellschafterversammlung am 29. Februar 2024 wurde eine Änderung von Nr. 2 MP beschlossen. Diese Änderung wurde am selben Tag zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung beigefügt war ein Dokument, das mit "Aktuelle Fassung des ,Gesellschaftsvertrages'" überschrieben war. Darin waren die (unveränderten) Regelungen zu den Nummern 1, 3 und 5 MP und die geänderte Fassung von Nr. 2 MP wiedergegeben. Zu Nr. 4 MP enthielt das Dokument keine Angaben. Zudem gab der Notar in dem Dokument folgende Erklärung ab: