BGH - Beschluss vom 11.02.2025
VIII ZB 65/23
Normen:
BGB § 233; ZPO § 520 Abs. 2;
Fundstellen:
WRP 2025, 684
MDR 2025, 608
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 502/21
OLG Dresden, vom 29.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 993/23

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach

BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - Aktenzeichen VIII ZB 65/23

DRsp Nr. 2025/3209

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach

Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze - hier: Berufungsbegründung - über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.986 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 233; ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin ist die Ehefrau - und nunmehr alleinige Erbin - des während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorbenen vormaligen Klägers. Dieser hatte von der Beklagten einen Lastkraftwagen käuflich erworben.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises nach erklärter Kaufpreisminderung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.