BSG - Beschluss vom 05.11.2014
B 5 RE 5/14 R
Normen:
GG; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 169 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BRAO § 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1371/11

Anforderungen an die Begründung der Revision im sozialgerichtlichen VerfahrenGewährleistung einer Entlastung des Revisionsgerichts und einer sorgfältigen Vorbereitung des Verfahrens

BSG, Beschluss vom 05.11.2014 - Aktenzeichen B 5 RE 5/14 R

DRsp Nr. 2014/18316

Anforderungen an die Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren Gewährleistung einer Entlastung des Revisionsgerichts und einer sorgfältigen Vorbereitung des Verfahrens

Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw. sein Prozessvertreter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision sowohl bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet werden (hier verneint für die materiell-rechtliche Rüge einer Verletzung von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bei der Befreiung von Rechtsanwälten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern).

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG; SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 169 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BRAO § 1;

Gründe:

I