BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 188/15
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 114/17
BSG, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 83/21 B
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde; Sachleistungsanspruch einer Leistungsberechtigten auf Versorgung mit einer beidseitigen Mammareduktionsplastik gegen die Krankenkasse
BVerfG, Beschluss vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 909/22
DRsp Nr. 2023/13790
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde; Sachleistungsanspruch einer Leistungsberechtigten auf Versorgung mit einer beidseitigen Mammareduktionsplastik gegen die Krankenkasse
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Normenkette:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Gründe
I.
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