Die Beschwerde wird nach einem Beschwerdewert von 55.000,00 € zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. In notarieller Verhandlung vom 16. Oktober 2009 schlossen die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - einen Kaufvertrag über das im Beschlusseingang genannte Wohnungseigentum und erklärten die Auflassung. Zur Beteiligten zu 2) heißt es: "... die Erschienen zu 2) und 3) handelnd als Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nachfolgend "der Käufer" genannt ...". Wegen der Einzelheiten wird auf die 1. Ausfertigung der Urkunde (Bl. 11/7 ff. d.A.) verwiesen.
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