BFH - Beschluss vom 23.04.2025
IV B 46/24
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 2645
BFH/NV 2026, 13
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 908/21

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Voraussetzungen einer verfahrensfehlerhaften Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 23.04.2025 - Aktenzeichen IV B 46/24

DRsp Nr. 2025/13339

Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz; Voraussetzungen einer verfahrensfehlerhaften Überraschungsentscheidung

1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt. 2. NV: Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.10.2024 - 3 K 908/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.