Die Anhörungsrüge des Klägers vom 5. November 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte versagte die Zulassung mit Bescheid vom 22. Mai 2024 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2025 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
II.
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