BGH - Beschluss vom 11.11.2025
AnwZ (Brfg) 28/25
Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a Abs. 2 S. 6;
Vorinstanzen:
AnwGH Saarland, vom 05.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/24

Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 28/25

DRsp Nr. 2025/14850

Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge

Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ist auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt; die Verletzung anderer (Verfahrens-)Grundrechte kann nicht Gegenstand einer solchen Rüge sein.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 5. November 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 22. September 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 152a Abs. 2 S. 6;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte versagte die Zulassung mit Bescheid vom 22. Mai 2024 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2025 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

II.