Der Feuerschutzsteuerbescheid für Dezember 2013 vom 5. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2014 wird dahingehend geändert, dass die Steuerfestsetzung unter B. bzgl. der Feuerschutzsteuernachforderung gemäß Prüfungsbericht vom 20. Dezember 2013 für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 auf ... € herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf ...,-- € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Feuerschutzsteuerbescheides und hierbei insbesondere um die Frage, ob die von der Klägerin im Streitzeitraum angebotenen Wohngebäudeversicherungen, bei denen das Feuerrisiko nicht abgesichert ist, der Feuerschutzsteuer unterliegen.
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