BGH - Beschluss vom 14.05.2013
III ZR 289/12
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7;
Fundstellen:
NJW 2013, 2514
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 113/11
OLG München, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 592/12

Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Zurückweisung von Beweisanträgen

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen III ZR 289/12

DRsp Nr. 2013/15916

Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Fernkopie übersandten Schriftsatzes; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Zurückweisung von Beweisanträgen

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 16. Juli 2012 - 20 U 592/12 - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 93.444,68 €.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 7;

Gründe

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Treuhandvertrag.

Die Klägerin, die einen Elektrogroßhandel betreibt, gewährte ihrem Geschäftspartner Bruno H. durch Vertrag vom 27. April 2007 ein Darlehen in Höhe von 120.000 €, mit deren Valuta der Kreditnehmer Kaufpreisforderungen eines dritten Unternehmens begleichen sollte. Als Sicherheit war die Gestellung von an die Klägerin abzutretenden Eigentümergrundschulden durch Harald K. und Bernhard H. über insgesamt 100.000 € und die Sicherungsübereignung des Warenbestand des Darlehensnehmers vereinbart.