BFH - Beschluss vom 12.11.2024
IX B 59/24
Normen:
FGO § 82; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 283; ZPO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 2838
BFH/NV 2025, 35
AO-StB 2025, 13
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2930/20

Anforderungen an die schlüssige Rüge einer Divergenz; Genaue Bezeichnung der angeblichen Divergenzentscheidung mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle

BFH, Beschluss vom 12.11.2024 - Aktenzeichen IX B 59/24

DRsp Nr. 2024/14637

Anforderungen an die schlüssige Rüge einer Divergenz; Genaue Bezeichnung der angeblichen Divergenzentscheidung mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle

1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung sind die angebliche Divergenzentscheidung genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. 2. NV: Den Beteiligten muss regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.03.2024 - 8 K 2930/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 82; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 283; ZPO § 370 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.