BFH - Beschluss vom 05.11.2024
XI R 10/22
Normen:
FGO § 52d S. 1; FGO § 52a Abs. 3 S. 1; FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; RAVPV § 23 Abs. 3 S. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 254
DB 2025, 236
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 38/19

Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

BFH, Beschluss vom 05.11.2024 - Aktenzeichen XI R 10/22

DRsp Nr. 2024/15722

Anforderungen an die sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. 2. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (zum Beispiel Angestellte der Kanzlei) übertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 02.03.2022 - 4 K 38/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52d S. 1; FGO § 52a Abs. 3 S. 1; FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; RAVPV § 23 Abs. 3 S. 5;

Gründe

I.

1. 2.