LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.02.2026
L 4 KA 1/25
Normen:
BMV-Ä § 34 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 04.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 516/20

Anforderungn an Entziehung einer hälftigen Zulassung eines Vertragsarztes; Gröbliche Pflichtverletzung des Vetragsarztes durch wiederholte Nichtbeachtung wiederkehrender Vorgaben fdes SGB V, Des MBV-Ä oder einer Honorarabrechnunsordnung einer KV (hier bejaht); Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vertragsarzt und KV

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2026 - Aktenzeichen L 4 KA 1/25

DRsp Nr. 2026/4910

Anforderungn an Entziehung einer hälftigen Zulassung eines Vertragsarztes; Gröbliche Pflichtverletzung des Vetragsarztes durch wiederholte Nichtbeachtung wiederkehrender Vorgaben fdes SGB V, Des MBV-Ä oder einer Honorarabrechnunsordnung einer KV (hier bejaht); Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vertragsarzt und KV

Eine gröbliche, dh das Vertrauensverhältnis nachhaltig störende, Pflichtverletzung iSv § 95 Abs 6 SGB V kann auch darin liegen, dass ein Vertragsarzt trotz wiederholter Hinweise wiederkehrend Vorgaben des SGB V, des BMV-Ä oder einer Honorarabrechnungsordnung einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht beachtet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Klage- und Berufungsverfahrens wird auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BMV-Ä § 34 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 6;

Tatbestand

Streitig ist die Entziehung einer hälftigen Zulassung.