BSG - Urteil vom 13.12.2023
B 6 KA 1/22 R
Normen:
SGB V a.F. § 87 Abs. 2c S. 6;
Fundstellen:
NZS 2024, 591
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 96/14
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 69/18

Angemessenheit der Höhe der Vergütung für die erbrachten neuropsychologischen Leistungen; Neuropsychologische Leistungen als psychotherapeutische Leistungen

BSG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 1/22 R

DRsp Nr. 2024/5708

Angemessenheit der Höhe der Vergütung für die erbrachten neuropsychologischen Leistungen; Neuropsychologische Leistungen als psychotherapeutische Leistungen

Der Bewertungsausschuss Ärzte war nicht verpflichtet, die rückwirkend angehobene Bewertung von zeitgebundenen antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie auf die zwar zeitgebundenen, aber nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der neuropsychologischen Therapie zu übertragen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 87 Abs. 2c S. 6;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung der zeitgebundenen neuropsychologischen Leistungen der Gebührenordnungspositionen (GOP) 30931 (Probatorische Sitzung) und 30932 (Neuropsychologische Therapie <Einzelbehandlung>) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) im Quartal 2/2013.