Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den Innenausbau von Wohn- und Geschäftsräumen, insbesondere die Lieferung und Montage von leichten Trennwänden und gehängten Decken sowie die Ausführung von Stuck- und Putzarbeiten zum Gegenstand hat.
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