Die Beschwerden der Antragsteller zu 6) bis 8), zu 12), zu 18), zu 19), zu 21) und 22), zu 30) bis 37), zu 38), zu 39) sowie zu 48) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
A.
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