OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.05.2023
21 W 119/22
Normen:
AktG § 327a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 63/21

Angemessenheit einer Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär; Schätzung des Anteilswertes durch Heranziehung des Ertragswerts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 21 W 119/22

DRsp Nr. 2025/1415

Angemessenheit einer Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär; Schätzung des Anteilswertes durch Heranziehung des Ertragswerts

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller zu 6) bis 8), zu 12), zu 18), zu 19), zu 21) und 22), zu 30) bis 37), zu 38), zu 39) sowie zu 48) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2022 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 327a Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.