OVG Niedersachsen - Beschluss vom 02.07.2025
4 OA 121/22
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 2491/18

Bestimmen des Streitwerts i.R.e. naturschutzrechtlichen Anordnung der Wiederherstellung und der Ersatzpflanzung beseitigter Gehölze

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.07.2025 - Aktenzeichen 4 OA 121/22

DRsp Nr. 2025/8312

Bestimmen des Streitwerts i.R.e. naturschutzrechtlichen Anordnung der Wiederherstellung und der Ersatzpflanzung beseitigter Gehölze

Maßgeblich für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, d. h. das sog. Angreiferinteresse . Zu berücksichtigen ist die Bedeutung für den Kläger, die aus seinem Antrag ersichtlich ist. Hieraus folgt, dass zum einen der Umfang des Antrags wertbestimmend ist und zum anderen, dass nur die objektiv und unmittelbar aus dem Antrag folgende Bedeutung der Sache und damit insbesondere keine weiteren Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung für den Kläger herangezogen werden können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers bleibt ohne Erfolg.