Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Mit der Steuererklärung für das Streitjahr beantragten sie die Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. insgesamt ... EUR. Mit Einkommensteuerbescheid vom 27.03.2009 berücksichtigte der Beklagte hiervon ... EUR (20 % von ... EUR) als Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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