OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.09.2025
1 E 480/25
Normen:
GKG § 69a Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2; GG Art. 20;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1382/20

Anspruch auf rechtliches Gehör vor einer beabsichtigten Änderung des Streitwerts von Amts wegen; Vorliegen und Heilung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Gehörs; Analoge Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG auf Begehren auf Schadensersatz wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2025 - Aktenzeichen 1 E 480/25

DRsp Nr. 2025/11341

Anspruch auf rechtliches Gehör vor einer beabsichtigten Änderung des Streitwerts von Amts wegen; Vorliegen und Heilung einer entscheidungserheblichen Verletzung des Gehörs; Analoge Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG auf Begehren auf Schadensersatz wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung

Den Beteiligten ist vor einer beabsichtigten Änderung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG rechtliches Gehör zu gewähren. Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG bleibt ohne Erfolg, wenn zwar eine Gehörsverletzung vorliegt, das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne sie zu einer dem Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. 52 Abs. 6 GKG ist auf Begehren auf Schadensersatz wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung analog anzuwenden. Die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG sperrt eine solche Analogie offensichtlich nicht. Zu den Voraussetzungen der Analogie und den sich insoweit aus Art. 20 GG unter den Gesichtspunkten des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes ergebenden Beschränkungen.