BAG - Urteil vom 20.03.2025
7 AZR 179/24
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 78;
Fundstellen:
AP 2025
BB 2025, 1971
EzA-SD 2025, 10
BB 2025, 2939
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 146/23
LAG Niedersachsen, vom 27.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 672/23

Anknüpfung der für Betriebsratsmitlieder geltende Mindestentgeltgarantie an konkrete ausgeübte Tätigkeit; Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts maßgebend für Bestimmung vegleichbarer Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 7 AZR 179/24

DRsp Nr. 2025/9727

Anknüpfung der für Betriebsratsmitlieder geltende Mindestentgeltgarantie an konkrete ausgeübte Tätigkeit; Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts maßgebend für Bestimmung vegleichbarer Arbeitnehmer

Orientierungssätze: Die für Betriebsratsmitglieder geltende (Mindest-)Entgeltgarantie des § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG knüpft grundsätzlich an die bei Amtsübernahme im Betrieb ausgeübte konkrete berufliche Tätigkeit an. Nach ihr bestimmt sich der Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer, an deren betriebsüblicher Entgeltentwicklung das Betriebsratsmitglied teilnimmt. Für die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, sofern nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt (Rn. 39). Nichts Anderes gilt, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Übernahme des Betriebsratsamts von seiner Arbeitsleistung (im vorliegenden Streitfall zum Zwecke gewerkschaftlicher Tätigkeit) teilweise befreit war (Rn. 41).