Anlage: Liste zu Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 07.06.2016

Anlage: Liste zu Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Anlage: Liste zu Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Anhang I

- 1 - - 2 -
Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas Warenbezeichnung
Kapitel 1 Lebende Tiere
Kapitel 2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall
Kapitel 3 Fische, Krebstiere und Weichtiere
Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; natürlicher Honig
Kapitel 5
05.04 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt
05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
Kapitel 8 Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Kapitel 9 Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate (Position 09.03)
Kapitel 10 Getreide
Kapitel 11 Müllereierzeugnisse, Malz; Stärke; Kleber, Inulin
Kapitel 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
Kapitel 13
ex 13.03 Pektin
Kapitel 15
15.01 Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepresst oder ausgeschmolzen
15.02 Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus
15.03