(zu § 24 Absatz 5) Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Für die Berechnung gilt Folgendes: Der maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern × 100 : Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern = Durchschnittssatz in Prozent
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