Nr. Gebührentatbestand Gebühr Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) Vorbemerkung 1: (1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung. (2) Die Gebühr nach Nummer 100, 101 oder 102 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i. V. m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt. 100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher 12,00 € 101 Zustellung als elektronisches Dokument (§ 193 a ZPO) 8,00 € 102 Sonstige Zustellung 3,60 € 103 Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übermittelt wurde (§ 193 Abs. 1 ZPO) je Seite Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale Eine angefangene Seite wird voll berechnet. Abschnitt 2 Vollstreckung 200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) 19,20 € 205 Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) 31,20 €
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