Anlagevermögen: Bilanzierung von immateriellen Wirtschaftsgütern und Bilanzierungsverbote

Während immaterielle Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz unabhängig von ihrer Erwerbsart vor den Finanzanlagen auszuweisen sind, gilt für die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG. Danach sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur dann in der Bilanz anzusetzen (und ggf. abzuschreiben), wenn sie entgeltlich erworben wurden. Wir zeigen, wann das der Fall ist.

Das immaterielle Wirtschaftsgut des Anlagevermögens

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Gegenstände oder Werte, die zwar unter den Begriff des Wirtschaftsguts fallen, dabei aber keine „Körperlichkeit“ aufweisen.

Damit ein immaterieller Wert ein Wirtschaftsgut darstellt, muss er die allgemeinen Voraussetzungen eines solchen erfüllen. Entscheidend ist insbesondere, dass das immaterielle Wirtschaftsgut als Vermögenswert selbständig greifbar und einer eigenständigen Bewertung zugänglich ist. Eine Position kann also nur dann Wirtschaftsgut sein, wenn sie einzeln oder zumindest mit dem gesamten Betrieb i.S.d. § 16 EStG übertragen werden kann.

Typische immaterielle Wirtschaftsgüter sind

  • Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte,
  • Rechte, die sich aus dem Urhebergesetz ergeben (z.B. das Recht des Filmherstellers aus § 94 UrhG),
  • schuldrechtliche oder dingliche Nutzungsrechte,
  • Patente,
  • Kunden- oder Mandantenstamm sowie
  • Geschäfts- und Firmenwerte.