Anleger-Aktiengewinn; Ausserbilanzielle Korrektur; Rückwirkungsverbot; Teilwertabschreibung; Berücksichtigung von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen aus früheren Jahren bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 3 InvStG (VZ 2004) i.V.m. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) beim Übergang vom KAGG auf das InvStG
FG Niedersachsen, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 6 K 75/21
DRsp Nr. 2023/9186
Anleger-Aktiengewinn; Ausserbilanzielle Korrektur; Rückwirkungsverbot; Teilwertabschreibung; Berücksichtigung von steuerwirksamen Teilwertabschreibungen aus früheren Jahren bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 3InvStG (VZ 2004) i.V.m. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) beim Übergang vom KAGG auf das InvStG
Im Verlangungszeitraum 2004 sind bei der Ermittlung des Anleger-Aktiengewinns negative Anleger-Aktiengewinne der Vorjahre nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG (VZ 2004) auszunehmen. Anderenfalls kommt es zu einer Nachversteuerung steuerwirksamer Gewinnminderungen der Vorjahre. Dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen - insbesondere dem Rückwirkungsverbot - nicht vereinbar. Die Regelung des § 8 Abs. 1 Sätze 1, 3 InvStG (VZ 2004) i.Vm. § 8b Abs. 2 Sätze 1, 3, 4 KStG (VZ 2004) untersagt die außerbilanzielle Minderung in Folge von Teilwertzuschreibungen, wenn steuerwirksame Gewinnminderungen aus früheren Jahren in Folge von Teilwertabschreibungen nicht aufgezehrt werden. Damit schafft der Gesetzgeber einen Ausgleich. Revision zugelassen