OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2025
4 Wx 19/24
Normen:
GmbHG § 39 Abs. 1; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 1265
GmbHR 2025, 816
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 16.10.2024

Anmeldung der Änderung in den Personen der Geschäftsführer und Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister; Verpflichtung zur Bekanntgabe der Wohnanschrift eines Geschäftsführers

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2025 - Aktenzeichen 4 Wx 19/24

DRsp Nr. 2025/2817

Anmeldung der Änderung in den Personen der Geschäftsführer und Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister; Verpflichtung zur Bekanntgabe der Wohnanschrift eines Geschäftsführers

Die Mitteilung der Wohnanschrift des Geschäftsführers ist zur Erfüllung der ihm im Rahmen des Registerverfahrens obliegenden hoheitlichen Aufgaben nicht erforderlich. Zur eindeutigen Identifizierung des Geschäftsführers einer GmbH ist dessen Wohnanschrift im Allgemeinen nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn - Registergericht - vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. November 2024 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Bonn - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückgegeben.

Normenkette:

GmbHG § 39 Abs. 1; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit Anmeldung vom 8. Oktober 2024 die Eintragung des Antragstellers zu 2. als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. und die Eintragung einer Satzungsänderung der Antragstellerin zu 1.