OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2025
4 Wx 19/24
Normen:
GmbHG § 39 Abs. 1; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 16.10.2024

Anmeldung der Änderung in den Personen der Geschäftsführer und Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister; Verpflichtung zur Bekanntgabe der Wohnanschrift eines Geschäftsführers

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2025 - Aktenzeichen 4 Wx 19/24

DRsp Nr. 2025/2817

Anmeldung der Änderung in den Personen der Geschäftsführer und Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister; Verpflichtung zur Bekanntgabe der Wohnanschrift eines Geschäftsführers

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn - Registergericht - vom 16. Oktober 2024 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. November 2024 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Bonn - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückgegeben.

Normenkette:

GmbHG § 39 Abs. 1; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren mit Anmeldung vom 8. Oktober 2024 die Eintragung des Antragstellers zu 2. als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. und die Eintragung einer Satzungsänderung der Antragstellerin zu 1.