BGH - Urteil vom 19.12.2024
IX ZR 114/23
Normen:
InsO § 174; InsO § 181;
Fundstellen:
BB 2025, 66
ZIP 2025, 152
ZIP 2025, 367
NZI 2025, 174
ZInsO 2025, 454
ZVI 2025, 104
MDR 2025, 479
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 50/21
OLG Brandenburg, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 87/22

Anmeldung derselben Forderung zur Tabelle durch den Zedenten als auch der Zessionar; Stützung der Feststellungsklage des Zedenten eauf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderung durch den Zessionar

BGH, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen IX ZR 114/23

DRsp Nr. 2025/375

Anmeldung derselben Forderung zur Tabelle durch den Zedenten als auch der Zessionar; Stützung der Feststellungsklage des Zedenten eauf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderung durch den Zessionar

Melden sowohl der Zedent als auch der Zessionar dieselbe Forderung zur Tabelle an, ist eine auf eine erst nach dem Prüfungstermin erfolgte Rückabtretung der Forderung durch den Zessionar gestützte Feststellungsklage des Zedenten unzulässig, wenn dieser die abgetretene Forderung lediglich im eigenen Namen als eigene Forderung zur Tabelle angemeldet hat und hinsichtlich der Rückabtretung kein erneuter Prüfungstermin durchgeführt worden ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2023, berichtigt durch Beschluss vom 14. Juni 2023, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Beklagten zu tragen. Die Streithelfer der Klägerin tragen ihre Kosten selbst.

Normenkette:

InsO § 174; InsO § 181;

Tatbestand