AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
Anmeldung des Wechsels der Geschäftsführung zur Eintragung in das Handelsregister
KG, Beschluss vom 23.06.2025 - Aktenzeichen 22 W 26/25
DRsp Nr. 2025/11373
Anmeldung des Wechsels der Geschäftsführung zur Eintragung in das Handelsregister
Für den Abberufungsbeschluss ist nach § 47 Abs. 1GmbHG regelmäßig die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Hinblick auf die Erbengemeinschaft gilt, dass nach § 18 Abs. 1GmbHG die Rechte aus einem Geschäftsteil, der mehreren Mitberechtigten ungeteilt zusteht, ausschließlich gemeinsam ausgeübt werden können. Es müssen jedoch nicht alle Mitberechtigten einheitlich handeln. Wann von einer gemeinschaftlichen Ausübung eines Rechts auszugehen ist, muss nach dem Recht der jeweiligen Mitberechtigung beurteilt werden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30.4.2025, Az: HRB 19229 B, wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 27.11.2024 durch Eintragung des Geschäftsführerwechsels vollziehen.