KG - Beschluss vom 23.06.2025
22 W 26/25
Normen:
GmbHG § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2025, 1036
FGPrax 2025, 212
ZIP 2025, 2755
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Anmeldung des Wechsels der Geschäftsführung zur Eintragung in das Handelsregister

KG, Beschluss vom 23.06.2025 - Aktenzeichen 22 W 26/25

DRsp Nr. 2025/11373

Anmeldung des Wechsels der Geschäftsführung zur Eintragung in das Handelsregister

Für den Abberufungsbeschluss ist nach § 47 Abs. 1 GmbHG regelmäßig die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Hinblick auf die Erbengemeinschaft gilt, dass nach § 18 Abs. 1 GmbHG die Rechte aus einem Geschäftsteil, der mehreren Mitberechtigten ungeteilt zusteht, ausschließlich gemeinsam ausgeübt werden können. Es müssen jedoch nicht alle Mitberechtigten einheitlich handeln. Wann von einer gemeinschaftlichen Ausübung eines Rechts auszugehen ist, muss nach dem Recht der jeweiligen Mitberechtigung beurteilt werden.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30.4.2025, Az: HRB 19229 B, wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 27.11.2024 durch Eintragung des Geschäftsführerwechsels vollziehen.

Normenkette:

GmbHG § 39 Abs. 1;

Gründe

I.