OLG München - Urteil vom 17.09.2024
5 U 7318/22 e
Normen:
InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 199 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2024, 969
ZIP 2024, 2290
ZIP 2024, 2755
MDR 2025, 62
DB 2025, 649
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 7754/21

Anmeldung von Schadensersatzansprüchen der Aktionäre eines Schuldners wegen des Aktienerwerbs zur Insolvenztabelle; Einordnung der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche in den Nach-Nachrang i.R.d. Insolvenzverfahrens

OLG München, Urteil vom 17.09.2024 - Aktenzeichen 5 U 7318/22 e

DRsp Nr. 2025/149

Anmeldung von Schadensersatzansprüchen der Aktionäre eines Schuldners wegen des Aktienerwerbs zur Insolvenztabelle; Einordnung der kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche in den Nach-Nachrang i.R.d. Insolvenzverfahrens

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.11.2022, Az. 29 O 7754/21, abgeändert.

2. Die zulässige Klage macht gemäß §§ 174, 179 InsO die unter lfd. Nr. 5401 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. AG zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensforderungen als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO geltend.

3. Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 199 S. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten im Wege der Tabellenfeststellungsklage und Widerklage über das Bestehen und den insolvenzrechtlichen Rang von der Klägerin geltend gemachter kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche, die sie im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. AG (im Folgenden: Schuldnerin) angemeldet hat.

Zur Klage

I. II.