BVerfG - Beschluss vom 09.12.2024
1 BvR 633/24
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3571/21
VGH Baden-Württemberg, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1298/23

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Erlass von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen

BVerfG, Beschluss vom 09.12.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 633/24

DRsp Nr. 2025/3581

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Erlass von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat erfolglos Rechtsschutz gegen die Nichtgewährung eines vorläufigen Erlasses von Säumniszuschlägen für Gewerbesteuerforderungen begehrt, die später aufgehoben worden waren. Ein von ihm vorausgehend gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nicht beschieden worden.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen, insbesondere ist die Annahme nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten dar.

So ist bezogen auf den hier allein streitigen Erlass von Säumniszuschlägen nicht hinreichend dargelegt, dass Steuerzahler, deren Steuerforderung ohne eine Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag aufgehoben wurde, gegenüber Steuerzahlern gleichheitswidrig schlechter gestellt werden, über deren Aussetzungsantrag rechtzeitig im Zusammenhang mit der Aufhebung der Steuerforderung entschieden wurde.