Streitig ist, ob in Folge einer im Konzern, dem die Klägerin angehört, zum 1. Januar 2011 erfolgten Umstrukturierung und Übertragung von Aktivitäten und Risiken auf eine schweizerische Gesellschaft eine Erhöhung der Einkünfte um xxx Euro vorzunehmen ist. Dabei ist insbesondere streitig, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung sowie eine Funktionsverlagerung anzunehmen und ob hierfür ein Transferpaket anzusetzen ist.
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