LG Schwerin, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 133/21
Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail als Beweis für einen Vertragsschluss
OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen 7 U 2/24
DRsp Nr. 2024/8448
Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail als Beweis für einen Vertragsschluss
1. Die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail kommt auch in Verbindung mit dem feststehenden Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders nicht in Betracht.2. Der Beweis des Zugangs einer E-Mail kann auch nicht dadurch erbracht werden, dass der vermeintliche Adressat selbst seinen E-Mail-Account mit dem virtuellen Posteingangskorb und ggf. weiteren Ablageordnern ("Gelöschte Elemente" o.ä.) zu Beweiszwecken gleichsam zur Verfügung stellen müsste. Ob für den Adressaten hinsichtlich des in Rede stehenden (E-Mail-) Schreibens eine steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht bestanden hätte, spielt insoweit keine Rolle.
Tenor
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