OLG Rostock - Beschluss vom 03.04.2024
7 U 2/24
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
IBR 2024, 320
MDR 2024, 733
WRP 2024, 750
NJ 2024, 277
MMR 2024, 491
NWB 2024, 1822
ITRB 2024, 204
BB 2024, 1986
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 14.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 133/21

Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail als Beweis für einen Vertragsschluss

OLG Rostock, Beschluss vom 03.04.2024 - Aktenzeichen 7 U 2/24

DRsp Nr. 2024/8448

Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail als Beweis für einen Vertragsschluss

1. Die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten (einfachen, insbesondere ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten) E-Mail kommt auch in Verbindung mit dem feststehenden Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders nicht in Betracht. 2. Der Beweis des Zugangs einer E-Mail kann auch nicht dadurch erbracht werden, dass der vermeintliche Adressat selbst seinen E-Mail-Account mit dem virtuellen Posteingangskorb und ggf. weiteren Ablageordnern ("Gelöschte Elemente" o.ä.) zu Beweiszwecken gleichsam zur Verfügung stellen müsste. Ob für den Adressaten hinsichtlich des in Rede stehenden (E-Mail-) Schreibens eine steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht bestanden hätte, spielt insoweit keine Rolle.

Tenor