BFH - Beschluss vom 28.12.2006
VII B 44/03
Normen:
AO § 30 ; FGO § 102 S. 1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 853
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 378/00

Anonyme Anzeige; Offenbarung

BFH, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen VII B 44/03

DRsp Nr. 2007/5142

Anonyme Anzeige; Offenbarung

1. Das FA hat über einen Antrag auf namentliche Benennung der Informationsperson unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und 5 AO im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden und dabei zwischen dem durch § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO geschützten Interesse des Informanten an der Wahrung des Steuergeheimnisses und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Stpfl. abzuwägen.2. Was für die Offenbarung des Namens des Anzeigeerstatters gilt, muss in entsprechender Weise auch für die wortgetreue Offenbarung des Inhalts der Anzeige gelten.

Normenkette:

AO § 30 ; FGO § 102 S. 1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: