VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.10.2025
3 S 1631/25
Normen:
GKG § 47 Abs. 2 S. 1, 2; BauGB § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2026, 152
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 05.08.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 730/25

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Grundstückseigentümer gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung; Festsetzung des Streitwerts nach dem Streitwertkatalog von 2013 oder 2025

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2025 - Aktenzeichen 3 S 1631/25

DRsp Nr. 2025/14244

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Grundstückseigentümer gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung; Festsetzung des Streitwerts nach dem Streitwertkatalog von 2013 oder 2025

Ob der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 oder der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anzuwenden ist, bestimmt sich für jeden Rechtszug gesondert danach, ob der Rechtsstreit in der jeweiligen Instanz vor oder n ach der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden ist. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG steht dem nicht entgegen.

Tenor

Die Beschwerde n der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. August 2025 - 5 K 730/25 - werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält - jeweils zu 1/2.

Der Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 20.000 € und für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 2 S. 1, 2; BauGB § 30 Abs. 1;

Gründe

A.