BVerfG - Beschluss vom 11.04.2025
1 BvR 1475/24
Normen:
Abs. § 3BVerfGG § 34a; BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 16.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 03 S 225/23
LG Leipzig, vom 13.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 03 S 225/23

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

BVerfG, Beschluss vom 11.04.2025 - Aktenzeichen 1 BvR 1475/24

DRsp Nr. 2025/7891

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

Tenor

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

Abs. § 3BVerfGG § 34a; BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

Gründe

1.Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18. März 2025 für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG durch den Freistaat Sachsen zu erstatten.