Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
1. Der als solcher auszulegende Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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