OLG Hamm - Beschluss vom 20.01.2026
3 Ws 512-514/25
Normen:
StPO § 121 Abs. 1; AO § 374 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Gs 1831/25
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Gs 1832/25
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Gs 1835/25

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhehlerei; Beschleunigungsgebot in Haftsachen

OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2026 - Aktenzeichen 3 Ws 512-514/25

DRsp Nr. 2026/2994

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhehlerei; Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Die Anklage zu einem unzuständigen Gericht kann im Einzelfall der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO entgegenstehen, wenn dem grobe Fehler zu Grunde liegen und dadurch ein erheblicher Zeitverlust eingetreten ist. Stellt sich die Anklageerhebung bei diesem Gericht aufgrund der Umstände als nicht abwegig dar, liegt kein grober Fehler vor. 1. Soweit es durch einen später aufgehobenen Beschluss, mit dem sich das sodann angerufene Gericht für örtlich unzuständig erklärt hat, zu Verfahrensverzögerungen gekommen ist, stehen diese der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO nur dann entgegen, wenn das Beschwerdeverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat. Es liegt trotz der Aufhebung des Beschlusses noch kein offensichtlicher Verfahrensfehler vor, wenn insoweit streitige Rechtsfragen in Rede standen.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird für alle drei Beschuldigten angeordnet.

Die Haftprüfungen für die nächsten drei Monate werden jeweils dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Normenkette:

StPO § 121 Abs. 1; AO § Abs. ;