LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.09.2024
L 8 SO 34/24 B ER
Normen:
SGB X § 12 Abs. 1; SGB V § 132a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 84/17
SG Magdeburg, vom 24.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 54/24 ER

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides über die Aufhebung der Bewilligung eines persönlichen Budgets nach Kündigung der Zielvereinbarung bei Fehlverwendung der bewilligten Mittel

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.09.2024 - Aktenzeichen L 8 SO 34/24 B ER

DRsp Nr. 2024/13994

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides über die Aufhebung der Bewilligung eines persönlichen Budgets nach Kündigung der Zielvereinbarung bei Fehlverwendung der bewilligten Mittel

Zum einstweiligen Rechtschutz gegen die von dem Sozialhilfeträger angeordnete sofortige Vollziehung eines Bescheides über die Aufhebung der Bewilligung eines Persönlichen Budgets nach Kündigung der Zielvereinbarung bei Fehlverwendung der bewilligten Mittel. 1. Streiten ein Leistungserbringer für Pflegeleistungen und ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über die Vergütung erbrachter Naturalleistungen, ist der versicherte Leistungsempfänger nicht notwendig beizuladen, soweit sein Naturalleistungsanspruch nicht in Streit steht. 2. Ein Leistungserbringer für Pflegeleistungen hat keine Widerspruchs-/Klagebefugnis gegen die Ablehnung des Anspruchs auf zu erbringende Leistungen gegenüber dem Versicherten. Aus der Abtretung von Erstattungsansprüchen folgt keine Vollmacht zur Verfolgung des abgelehnten Anspruchs. 3. Gegen den einem Leistungserbringer für Pflegeleistungenihr gegenüber ergangenen Widerspruchsbescheid, wonach er keinen Anspruch auf sachliche Prüfung eines Widerspruchs als Drittbetroffene hat, ist die statthafte isolierte Anfechtungsklage unbegründet.