BFH - Urteil vom 22.10.2024
VIII R 18/21
Normen:
AO § 195 S. 2; AO § 121; AO § 5; AO § 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 102; FGO § 118 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2025, 174
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3391/20 AO

Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater; Durchführung von Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden

BFH, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen VIII R 18/21

DRsp Nr. 2025/875

Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater; Durchführung von Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden

1. Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). 2. Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umstände geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, etwa weil er seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfalte, muss das Finanzamt dem nachgehen und in der Einspruchsentscheidung eine individuelle Ermessensentscheidung treffen; das Finanzamt muss derartige Umstände des Einzelfalls aber nicht von Amts wegen aufklären und berücksichtigen. 3. Umstände, die der Kläger erstmals im Klageverfahren geltend macht, können bei der rechtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.06.2021 - 1 K 3391/20 AO aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 195 S. 2; AO § 121; AO § 5; AO § 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 102; FGO § 118 S. 2;

Gründe

I.