LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.12.2024
15 SLa 527/24 B
Normen:
VOAT-Angestellte Nr. VII.1. S. 2; BGB § 145; BGB § 151 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 156
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 146/24

Anpassung der Höchstgrenze der rentenfähigen Vergütung bei gespaltener Rentenformel; Anhebung der Höchstgrenze bei Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.12.2024 - Aktenzeichen 15 SLa 527/24 B

DRsp Nr. 2025/1726

Anpassung der Höchstgrenze der rentenfähigen Vergütung bei gespaltener Rentenformel; Anhebung der Höchstgrenze bei Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Bei einer gespaltenen Rentenformel mit Höchstgrenze der rentenfähigen Vergütung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Höchstgrenze bei einer Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, wenn sich dies nicht aus der Versorgungszusage ergibt. 2. Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. 3. Der Sinn und Zweck einer gespaltenen Rentenformel gebietet die Anhebung einer Höchstgrenze der rentenfähigen Vergütung nicht, weil sich durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auch der Gehaltsbestandteil, für den der Arbeitnehmer keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt verringert.

Tenor