Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.05.2023 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.
Der am .1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1981 bis zum 31.10.2004 als Arbeitnehmer bei der A-G AG und nach einem Betriebsübergang vom 01.11.2004 bis zum 31.07.2005 bei der A GmbH beschäftigt. Der Kläger war seit Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der B-P und hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung die sich aus den Komponenten einer Pensionskassenleistung, einer Anwartschaft aus Entgeltumwandlung und einer betrieblichen Zusatzrente zusammensetzt.
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