LAG Köln - Urteil vom 15.05.2024
11 Sa 334/23
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2025, 652
NZI 2025, 471
NZI 2026, 67
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 317/23

Anpassung der im Wege der Insolvenzsicherung gezahlten Rente

LAG Köln, Urteil vom 15.05.2024 - Aktenzeichen 11 Sa 334/23

DRsp Nr. 2024/14190

Anpassung der im Wege der Insolvenzsicherung gezahlten Rente

Wer nur Schuldner einer Ausfallhaftung ist, hat im Rahmen dieser nicht für eine Rentenanpassung gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG einzustehen, zu der der insolvente Versorgungsschuldner im Rahmen einer Anpassungsüberprüfung aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht verpflichtet gewesen wäre, wenn er eine Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgenommen hätte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.05.2023 - 4 Ca 317/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung.

Der am .1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1981 bis zum 31.10.2004 als Arbeitnehmer bei der A-G AG und nach einem Betriebsübergang vom 01.11.2004 bis zum 31.07.2005 bei der A GmbH beschäftigt. Der Kläger war seit Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses Mitglied der B-P und hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung die sich aus den Komponenten einer Pensionskassenleistung, einer Anwartschaft aus Entgeltumwandlung und einer betrieblichen Zusatzrente zusammensetzt.